Statuten

STATUTEN

 

  1.   Name und Sitz

1.1   Unter dem Namen „Frauenverein Horw“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Horw. Er ist                       politisch und konfessionell unabhängig.

 2.    Ziel und Zweck

2.1   Veranstaltung von Kursen zur Weiterbildung und Freizeitgestaltung.

2.2   Durchführung sozialer Aktionen.

 3.    Finanzen

3.1   Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

a) Mitgliederbeitrag: Dieser wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende                    Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

b) Subventionen

c) Spenden und Zuwendungen

d) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen

e) Erträge des Vereinsvermögens

3.2   Das Geschäftsjahr endet per 30. Juni.

4.    Mitgliedschaft

4.1  Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

4.2  Vereinsmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen.

4.3  Personen, die sich in besonderem Mass für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die             Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5.   Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1  Durch den freiwilligen Austritt

5.2  Durch den Tod

5.3  Der Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende des Vereinsjahres möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen

6.    Austritt und Ausschluss

6.1  Verletzung der Statuten / Verstoss gegen die Ziele des Vereins.

6.2  Mitglieder, die den statuarischen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen,                sowie dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins schaden, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen                    werden.

7.      Organe des Vereins

 7.1    Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

8.     Die Generalversammlung

8.1  Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre              statt.

8.2  Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen                                  Generalversammlung  unter Angaben des Zwecks verlangen. Diese Generalversammlung hat spätestens innerhalb                      eines Monats nach Eingang des Begehrens statt zu finden.

8.3  Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der                          Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

8.4  Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

8.5  Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder                    beschlussfähig!

8.6  Jedes anwesende Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

8.7  Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden gültigen Stimmen.

8.8  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Vorsitzenden.

8.9  Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts

c) Entgegennahme des Revisorenberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl der Vorstandsmitglieder

f) Wahl der Kontrollstelle

g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

h) Behandlung von eingebrachten Anträgen durch den Vorstand oder durch die Mitglieder

i) Statutenänderung

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

9.   Der Vorstand

9.1  Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen.

9.2  Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

9.3  Die Wiederwahl ist möglich.

9.4  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

9.5  Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder                        beauftragen.

9.6  Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem                      anderen Organ übertragen sind.

9.7  Der Vorstand konstituiert sich selber.

9.8  Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.

9.9  Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

9.10 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg                        (auch E-Mail) gültig.

9.11  Die Vorstandsmitglieder haben das Anrecht auf eine angemessene Entschädigung.

19.   Die Revisionsstelle

10.1  Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung jährlich kontrollieren.

10.2  Die Revisoren erstellen alle zwei Jahre dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

10.3  Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11.  Zeichnungsberechtigung

11.1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

12.  Haftung

12.1  Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des                   Vorstandes ist ausgeschlossen.

13.  Auflösung des Vereins

13.1  Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung                   beschlossen und mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

13.2  Bei einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen einer  oder mehreren Institutionen in der                  Gemeinde Horw übergeben.

14.   Inkrafttretung

Die vorliegenden Statuten ersetzen die bestehenden Statuten vom 26. März 1992, die von der Generalversammlung                  genehmigt worden sind.

  

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Horw, 26. Oktober 2016